Kommt das Ende der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG? - Thema Erbschaftssteuer aktuell

Mit der GmbH & Co. KG werden zwei Gesellschaftsformen miteinander verknüpft, nämlich die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft und die GmbH als Kapitalgesellschaft.

Nachdem mit der Reform des Handelsrechts im Jahre 1999 die Möglichkeit eröffnet wurde, durch eine bloße Eintragung ins Handelsregister aus einer rein vermögensverwaltenden, also nicht gewerblich tätigen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kommanditgesellschaft werden zu lassen, ist auch der Weg zur vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG eröffnet worden.

Die Beratungspraxis ging dazu über, bislang nicht steuerverstricktes Privatvermögen in eine GmbH & Co. KG, gegen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, einzubringen.

Überwiegendes Motiv für diese Gestaltung ist die erbschaftssteuerliche Behandlung des auf diese Weise entstandenen Betriebsvermögens der Gesellschaft.

Denn im Erbfall bzw. bei Schenkungen unter Lebenden werden die Anteile des Erblassers/Schenkers an der GmbH & Co. KG als betriebliches Vermögen behandelt, was gleich zu einer mehrfachen Entlastung beim Erben bzw. Beschenkten führt: Für den Übergang von Betriebsvermögen beim Erbfall wird ein Freibetrag bis zu 225.000 Euro gewährt (§ 13a Abs.1 Nr.1 Erbschaftssteuergesetz).

Nicht begünstigt sind allerdings Erwerbe, die ursprünglich auf eine Geldleistung gerichtet sind wie die Übertragung zur Abgeltung eines Geldvermächtnisses oder eines Pflichtteilanspruchs. Die gleiche Begünstigung wird für den Erwerb durch Schenkung unter Leben-den gewährt, § 13a Abs.1 Nr.2 Erbschaftssteuergesetz.

Übersteigt das Betriebsvermögen den Freibetrag von 225.000 Euro, wird ein Bewertungsabschlag von 35 % vorgenommen, so dass nur ein Wertansatz von 65 % steuerpflichtig bleibt. Und schließlich gewährt § 19a Erbschaftssteuergesetz noch ein Steuerklassen-Privileg. Bei Übergang des Betriebsvermögens auf Personen, die eigentlich zur Steuerklasse II oder III gehören (also nicht Kinder, Enkel, Ehegatte des Erblassers/Schenkers oder ggfs. die Eltern), wird die Besteuerung nach dem Tarif der Steuerklasse I durchgeführt, begrenzt auf 88 %.

Ob diese Privilegien der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG das kommende Jahr überstehen werden, erscheint höchst fraglich.

Im Dezember 2005 brachte das Bundesland Hessen den Entwurf eines „Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen“ ein, den der Bundesrat verabschiedete. Der Entwurf zielt auf die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG und beabsichtigt ihren Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der § 13a und 19a Erbschaftssteuergesetz.

Damit wäre die Einbringung von Privatvermögen in eine bloß vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erbschaftssteuerlich kaum noch interessant.

Bis jetzt ist der Entwurf des Bundesrates allerdings nicht umgesetzt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2007 sind keine Änderungen der genannten Erbschaftssteuervorschriften vorgesehen. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, welche die Rahmenbedingungen für eine Erbschaftssteuerreform erarbeitet, die zum 1.1.2007 in Kraft treten soll, hat keine dahin gehenden Vorschläge unterbreitet.

Dennoch erwarten viele Experten, dass die erbschaftsrechtliche Besteuerung der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG gewissermaßen „mitlaufend“ im Zuge der Erbschaftssteuerreform geändert wird. Wie dieser Situation aus Sicht der Betroffenen entgegengewirkt werden kann, kann im Hinblick auf die noch unklare Rechtslage nur schwer beurteilt werden.

Im Einzelfall kann es sich anbieten, die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft zu veräußern. Bei unentgeltlichen Übertragungen sollte das noch im laufenden Jahr erledigt werden, denn eins steht fest: Zum 1.1.2007 soll das Bewertungsgesetz geändert werden, um so Immobilienvermögen einer höheren erbschaftssteuerlichen Bewertung zuzuführen.


 

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